Veranlagung 2019 und 2018: Verlustrücktrag aus 2020 | |
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Verluste aus betrieblichen Einkünften, die im Zuge der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können, können im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu € 5.000.000,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden (Verlustrücktrag). Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag bei der Veranlagung 2018 erfolgen. Weitere Möglichkeiten zum (vorzeitigen) Verlustrücktrag finden Sie in der Checkliste. |
Was gibt es Neues 2020/2021?
Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen 2020/2021:
Änderung der Gastgewerbepauschalierung | |
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Auswahl der ab der Veranlagung 2020 geltenden Änderungen:
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Degressive Abschreibung | |
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Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte neue Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % möglich. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. |
Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden | |
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Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine beschleunigte AfA unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen finden Sie in der Checkliste. |
COVID-19-Investitionsprämie | |
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Die COVID-19-Investitionsprämie kann für bestimmte Neuinvestitionen beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie in der Checkliste. |
Änderungen des Umsatzsteuergesetzes | |
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Im Jahr 2021 ändert sich das Umsatzsteuergesetz in den Bereichen:
Diese Regelungen treten laut UStG bereits mit 1.1.2021 in Kraft. Die EU hat aber eine Verschiebung auf den 1.7.2021 bereits beschlossen. Eine entsprechende Änderung des UStG wird erwartet. |
Umsatzsteuersatz 5 % | |
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Aufgrund der COVID-19-Krise wurde der Umsatzsteuersatz für bestimmte Umsätze in den Bereichen
für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 auf 5 % gesenkt. Es wurde eine Verlängerung dieser Regelung für 2021 in Aussicht gestellt. Die Gesetzwerdung dazu bleibt abzuwarten. |
Erhöhung des Steuerfreibetrages für Essensbons | |
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Der Steuerfreibetrag für Essensbons beträgt ab 1.7.2020:
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Buchführungspflicht bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | |
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Für die Buchführungspflicht bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ändert sich die Umsatzgrenze auf € 700.000,00 und die Einheitswertgrenze entfällt. |